Internet-Anbieter müssen künftig die "minimale Geschwindigkeit" ausweisen (16. August 2020/17:26) Bei Unterschreitung ist eine Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages möglich Internet-Anbieter müssen ab Dezember dieses Jahres ihren Kunden "klare und leicht lesbare Verträge" bereitstellen. Dazu zählt auch, dass sie bei Festnetzinternetzugängen nun auch die minimale Geschwindigkeit ausweisen müssen - und zwar nicht im Kleingedruckten. Zusätzlich müssen Kunden darüber informiert werden, dass sie Gewährleistungsrechte einfordern können, wenn es zu einer Abweichung zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Geschwindigkeit kommt. Dann ist nämlich eine Preisminderung oder die vorzeitige Auflösung des Vertrages möglich, wie die Telekombehörde RTR betont (PDF).
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