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Private Internet-Nutzung kein Kündigungsgrund

(20 April 2010/16:48:40)
Trotz vorheriger Verzichtserklärung des Mitarbeiters

Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Das geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Deutschland hervor.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte eine Mitarbeitererklärung unterschrieben, laut der er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur dienstlich zu nutzen. Nach den Feststellungen des Arbeitgebers surfte er aber wiederholt auch zu privaten Zwecken im Internet. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung jedoch nicht für sozial gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die Internet-Nutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis habe der Arbeitgeber nicht erbringen können. Ebenso wenig rechtfertige der Inhalt der vom Kläger aufgerufenen Websites - meist hatte er bei seiner Bank seinen Kontostand abgefragt - eine Kündigung.


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