EU-Generalanwalt will keine zusätzliche Speichermediumabgabe für Cloud-Dienste (23. September 2021/15:27) "Schaden" muss allerdings durch eine Abgabe, die beim Kauf der Geräte anfällt, gedeckt sein Speichert eine Person etwa Musik auf einer Cloud, muss der Cloud-Anbieter laut einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine gesonderte Speichermediumabgabe dafür zahlen. Der durch solch eine Vervielfältigung verursachte Schaden müsse allerdings etwa durch die Speichermediumabgabe, die beim Kauf von Festplatten, Smartphones oder anderen Geräten anfällt, gedeckt sein, so EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan in einem am Donnerstag veröffentlichten Schlussantrag.
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