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Fr 07. September, 2018 12:07
Wer unbekannten Personen per Telefon den Transaktionscode vom Online-Banking verrät, hat keinen Anspruch darauf, dass die Bank für den Schaden aufkommt. Das geht aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs hervor, der darin das entsprechende Verhalten des Klägers als „grob fahrlässig“ bezeichnete.
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