schaf am 11. Juni 2015 um 13:37 |  1 Kommentar | Lesezeit: 1 Minute, 12 Sekunden

Wie man sich die Festplattenabgabe zurückholen kann



Konsumenten haben das Recht die Speichermedienvergütung zurückzufordern, wenn sie Festplatten nicht für private Kopien nutzen. Die AK warnt vor Rechtsunsicherheiten.

Geht es nach den Plänen des Justizministeriums, dann soll am 1. Oktober die Urheberrechtsnovelle in Kraft treten, die auch die umstrittene Speichermedienvergütung enthält. In dem Gesetzesentwurf enthalten ist auch das Recht von Konsumenten, die Abgabe zurückzufordern, wenn Speichermedien "nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch" benutzt werden. "Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen", heißt es im Paragraf 42b Abs. 6 des Gesetzesentwurfes. Als Beispiel dafür nannte das Justizministerium etwa eine SD-Karte, die in einer Kamera steckt.

Unternehmen und juristische Personen können schon heute eine solche Rückerstattung von Urheberrechtsabgaben geltend machen. Für sie reicht die Vorlage einer Rechnung, auf der die Abgabe verzeichnet ist, bereits aus. Wie aber weisen Konsumenten nach, dass sie ihr Notebook nicht zur privaten Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke nutzen, weil sie etwa Filme oder Musik ausschließlich über Streaming-Anbieter konsumieren?

Derzeit bietet die Verwertungsgesellschaft austromechana Rückzahlungs- und Freistellungsformulare für Unternehmen auf einer über den Menüpunkt "Formulare & Infos" erreichbaren Unterseite ihrer Website an. Die PDF oder .xls-Formulare können entweder per Post oder Fax an die Verwertungsgesellschaft geschickt werden.

Mehr dazu findest Du auf futurezone.at





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