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Wenn Datenlöschungswunsch ignoriert wird

(24 Januar 2010/12:52:20)
Nach dem Datenschutzgesetz hat man das Recht auf Datenlöschung. Solchen Wünsch wird aber nicht immer ohne Weiteres nachgekommen.

Nicht selten zum Beispiel mit der Begründung, das würde einen zu hohen Aufwand bedeuten.

Aufwand steht in keiner Relation
Herr K. hat sich letztes Jahr in eine Mailingliste - also ein Forum auf Email-Basis - einer deutschen Kommunikationsplattform eingetragen und hat dabei, erinnert er sich...

"... beim Abonnieren die Option gesetzt "In der Liste der Abonnenten unsichtbar werden.""

Trotzdem wurde wenig später...

"... eine Begrüßungsmail an die gesamte Liste geschickt, die meine Email-Adresse und somit meinen Namen enthielt."

Und was Herr K. - trotz angegebenem Wunsch von Anonymität - am meisten ärgerte, war, dass auch noch...

"... meine Email-Adresse vom Listenbetreiber in einem Archiv abgelegt wurde. Somit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Abonnenten ersichtlich ist."

Das Verlangen nach Löschung seiner Daten, wurde mit der Begründung abgelehnt...

"...der Aufwand würde in keiner Relation stehen."

Urheberrechtsverstöße und rassistische Äußerungen
Auch an help schreibt der Listenbetreiber, der "nötige Aufwand zum Löschen von Daten aus einem Mailinglistenarchiv" wäre "sehr hoch", und würde deshalb nur bei bedenklichen Inhalten "wie Urheberrechtsverstößen, rassistischen Äußerungen etc." vorgenommen.

Weiters schreibt man uns, die Option "In der Liste unsichtbar werden" wurde von Herrn k. "falsch interpretiert", denn:

"Diese Option dient einzig dazu, die eigene E-Mailadresse in der so genannten Abonnenten-Liste zu verstecken. Diese Liste ist wiederum nur für Moderatoren und Administratoren einsehbar. Die Liste der Abonnenten hat jedoch nichts mit dem eigentlichen Mailinglistenbetrieb zu tun. Eine Mailingliste verteilt lediglich E-Mails an Empfänger, die sich dort anmelden und erübrigt dadurch, dass alle anderen Teilnehmer in das CC-Feld des eigenen E-Mailprogramms eingetragen werden müssen. Die von Ihnen zitierte Funktion sagt also lediglich aus, dass in der sog. Abonnentenliste die E-Mailadresse nicht angezeigt wird. Dies hat jedoch nichts mit dem Listenbetrieb (dem Verteilen der E-Mails) selbst zu tun."

Klare Formulierungen
Man versichert aber immerhin, künftig die technischen Sachverhalte verständlicher zu machen und sowohl die "Datenschutzerklärung als auch die Nutzungsbedingungen Stück für Stück transparenter zu gestalten.

Das ist auch notwendig, stellt AK-Datenschutzexpertin Daniela Zimmer klar:

"Ein Anbieter muss sich unmissverständlicher, klarer Formulierungen in seinen Nutzungsbedingungen bedienen. Bietet ein Betreiber an, dass meine Mail-Adresse im Verkehr mit anderen registrierten Benutzern nicht sichtbar ist, dann muss ich mich darauf verlassen können, dass er dieser Anonymisierung gegenüber Mailempfängern auch nachkommt."

Angelegenheit des Betreibers
Ist das nicht der Fall, schaut die Rechtslage so aus, erklärt Daniela Zimmer:

"Soweit die Daten in der Verfügungsgewalt des Betreibers liegen, dann hat er sie zu löschen, soweit Daten an Dritte weitergegeben worden sind, besteht eine Verständigungspflicht dieser Dritter, dass Sie Daten nicht mehr verwenden dürfen und sie zu löschen sind."

Der Aufwand, den das erfordert, ist dabei ausschließlich Angelegenheit des Betreibers. Und kommt der der Löschforderung nicht nach, gibt es die Beschwerdemöglichkeit bei der Datenschutzkommission.

Hat der Anbieter seinen Sitz in Deutschland, sind die dortigen Behörden zuständig. Und als sich Herr K. an die wandte, wurden seine Daten nun endlich gelöscht.


Mehr dazu findet ihr auf helpv1.orf.at


https://ress.at/wenn-datenloeschungswunsch-ignoriert-wird-news24012010125223.html
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