Die Schweiz ist ganz sicher alles andere als ein Datenschutzparadies
Threema, Protonmail und viele Hoster bewerben den Standortvorteil der angeblich so datensicheren Schweiz öffentlichkeitswirksam. Dieser Werbung sollte man aber nur bedingt trauen.
Weil betrachtet man die Rechtslage in der Praxis, so entpuppt sich diese Auffassung schnell als Wunschdenken.
Denn im Kern kann zunächst festgestellt werden, dass die schweizerischen Normen zur Onlinedurchsuchung und Telekommunikationsüberwachung unseren in höchsten Maße ähneln. In Art. 270 der Schweizer StPO zeigt, dass auch hier weitreichende Ermittlungsbefugnisse existieren. Bereits dessen Abs. 1 ordnet an, dass in Datenverarbeitungssysteme eingedrungen werden kann, um dort ein Abfangen von Informationen zu ermöglichen.
In welchen Fällen dies möglich sein soll, regelt wiederum Art. 269 der Schweizer StPO. Die dort erwähnten Straftaten beziehen sich insbesondere auf Tötungsdelikte, schwerere Delikte gegen Leib und Leben und sogar typische Eigentumsdelikte wie Diebstahl oder Unterschlagung, aber auch bei Staatsschutzdelikten - wenig verwunderlich, gilt dieser Bereich als der Legitimationsgrund für eine invasive Überwachung schlechthin.
Die deutschen Regelungen des § 100a und § 100b StPO sind da durchaus genügsamer: Eine Vielzahl von Tatbeständen, die eine Durchsuchung in der Schweiz ermöglichen, werden hier gar nicht erst erwähnt.
Somit zeigt sich schnell, die Schweiz ist ganz sicher kein heiliger Datenspeicherort.
Denn im Kern kann zunächst festgestellt werden, dass die schweizerischen Normen zur Onlinedurchsuchung und Telekommunikationsüberwachung unseren in höchsten Maße ähneln. In Art. 270 der Schweizer StPO zeigt, dass auch hier weitreichende Ermittlungsbefugnisse existieren. Bereits dessen Abs. 1 ordnet an, dass in Datenverarbeitungssysteme eingedrungen werden kann, um dort ein Abfangen von Informationen zu ermöglichen.
In welchen Fällen dies möglich sein soll, regelt wiederum Art. 269 der Schweizer StPO. Die dort erwähnten Straftaten beziehen sich insbesondere auf Tötungsdelikte, schwerere Delikte gegen Leib und Leben und sogar typische Eigentumsdelikte wie Diebstahl oder Unterschlagung, aber auch bei Staatsschutzdelikten - wenig verwunderlich, gilt dieser Bereich als der Legitimationsgrund für eine invasive Überwachung schlechthin.
Die deutschen Regelungen des § 100a und § 100b StPO sind da durchaus genügsamer: Eine Vielzahl von Tatbeständen, die eine Durchsuchung in der Schweiz ermöglichen, werden hier gar nicht erst erwähnt.
Somit zeigt sich schnell, die Schweiz ist ganz sicher kein heiliger Datenspeicherort.
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