"4 zu 0"-Telefonieren ohne Limit

26. Okt. 2007, 16:14 |  0 Kommentare

Der Mobilfunker One musste vor dem Handelsgericht Wien eine Niederlage einstecken. One darf alte "4 zu 0"-Kunden nicht mit einem unklaren "Fair Use"-Limit knebeln und auch keine Vertragsbindung von 24 Monaten einfordern. One kündigte Berufung an.

Das Handelsgericht Wien hat den Mobilfunker One nun bei den Vertragsbedingungen des ursprünglich als Flatrate beworbenen "4 zu 0"-Tarifs in die Schranken gewiesen.

Laut der aktuellen Gerichtsentscheidung darf One Kunden des "4 zu 0"-Tarifs, die ihren Vertrag vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossen haben, nicht kündigen, egal, wie viel sie telefonieren. Zudem wurde auch die Vertragsbindungsfrist von 24 Monaten untersagt.

One kündigt Berufung an
"Hier handelt es sich um eine Entscheidung der ersten Instanz, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig", sagte One-Sprecherin Petra Jakob. "Wir werden auf jeden Fall Berufung einlegen."

Eingebracht wurde die Klage vom Verein für Konsumenteninformation [VKI], der von Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger [SPÖ] damit beauftragt wurde.

InfoMinutenlimit seit 1. Jänner 2007
Ohne Beschränkung telefonieren können nur Kunden, deren Verträge vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossen wurden. Danach führte One ein Limit von 1.100 Minuten ins Fremdnetz ein.


Schwammige "Fair Use"-Angaben
One hatte zu Beginn des Jahres zahlreiche "4 zu 0"-Kunden unter Androhung von Kündigung aufgefordert, ihr Telefonierverhalten zu ändern, und sich dabei auf "Fair Use"-Klauseln in den AGBs berufen.

Das Gericht entschied nun, dass die Klausel zu intransparent forumliert wurde, da die Kunden nicht über die Höhe der "fairen" Beschränkung aufgeklärt wurden, und untersagte die Verwendung dieser.

Eine "Fair Use"-Regelung sei demnach nur sinnvoll, wenn der Grenzwert für die erlaubte Telefonzeit angegeben wird.

Missverhältnis der Kündigungsfristen
Auch die 24-monatige Bindungsfrist stehe in auffallendem Missverhältnis zur Rechtsposition des Unternehmens, das unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jederzeit kündigen kann, so das Gericht.

Auch die Überlassung eines preisgestützten Mobilgeräts kann das sachlich nicht rechtfertigen. Die Verwendung dieser 24-monatigen Bindungsklausel wurde daher vom Gericht untersagt.

24 Monate sind zu lange
"Sieht man sich die Entwicklung an, so gab es vor einigen Jahren zumeist noch Bindungen von zwölf Monaten. Heute sind 24 Monate leider üblich. In diesem Sinne appelliere ich an die ganze Branche, dieses Urteil in die Praxis umzusetzen und Änderungen bei den Bindungsfristen vorzunehmen", sagte Konsumentenschutzminister Buchinger.

Ob das Urteil auch auf andere Betreiber und Tarife mit langen Bindungsfristen Auswirkungen hat, bleibt abzuwarten.

Quelle: APA





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