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6 Szenarien wie dich die VDS Behörden schon verdächtigen...
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Apr. '12
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Sa., 14. April, 2012 um 12:56
#1
Hab ich gerate auf der ArgeDaten Homepage gefunden: ArgeDaten hat Folgendes geschrieben: Szenario 1: Die Pizzabestellung Sie bestellen regelmäßig eine Pizza beim Zustelldienst Fredo? Die Polizei stellt einige Monate später fest, dass der Pizzadienst Fredo möglicherweise auch am Drogenhandel beteiligt ist und darüber hinaus noch der Geldwäsche verdächtig ist (§ 27 Abs. 3 SMG iVm § 165 Abs. 1 StGB). Ein Fall für die Vorratsdatenspeicherung. Schauen wir, wer aller Kontakt mit Fredo hatte und sie sind schon verdächtig. Können Sie sich sicher freibeweisen, dass Sie nur eine Pizza orderten oder doch vielleicht regelmäßig etwas Koks? Möglicherweise wird die Polizei bei ihren Nachbarn Ermittlungen starten ob sie den Pizzaboten gesehen hatten und ihnen verdächtiges aufgefallen ist. Meist werden Sie sich freibeweisen, doch der Ruf beim Nachbarn ist ramponiert. Szenario 2: Das Fußballspiel Sie schicken ihrem Pepi-Onkel ein SMS über den Spielstand. Am Fußballplatz kommt es zur Randale, etliche "Fans" haben eine elektronische Werbeanzeige beschädigt, der Verdacht auf Landfriedensbruch ist evident (§ 274 Abs. iVm § 126 Abs. 1 Z 7 StGB). Die meisten Randalierer sind vermummt, die Videoaufzeichnungen wertlos. Vermutlich, argumentiert die Polizei, werden etliche Randalierer im Laufe des Spiels, davor oder danach telefoniert haben und über ihre "Heldentaten" berichtet haben. Also lässt die Polizei mit Hilfe der Vorratsdaten alle Telefonierer der Funkzelle, in dem das Stadion liegt ausheben. Sie lädt alle zur Befragung, was sie gesehen haben, ob sie beteiligt waren, wen sie identifizieren können. Sind Sie sicher, sich diesmal freibeweisen zu können, obwohl sie nur 10 m von der Randale entfernt waren? Und vielleicht aus früheren Jahren einschlägig amtsbekannt ist? Szenario 3: Der nächtliche Spaziergang Der Pelzhändler Schuster findet am nächsten Tag seine Auslagenscheibe zetrümmert vor. Schaden mehr als 5.000,- Euro, schwere Sachbeschädigung (§ 126 Abs. 1 Z 7 StGB), keine Zeugen, die Videoaufzeichnung ist wertlos. Wieder ein Fall für die Vorratsdatenspeicherung. Wer war in der letzten Nacht mit seinem Handy in der Nähe? Sie konnten die letzte Nacht nicht schlafen und waren gerade auf einem nächtlichen Spaziergang. Dabei haben Sie auch ein SMS weggeschickt. Wie werden Sie beweisen, dass sie nicht die Scheibe eingeschlagen haben? Ganz besonders wenn die Polizei herausfindet, dass sie in den letzten Monaten mehrfach per eMail kontakt mit verschiedenen Tierschutzeinrichtungen hatten? WIe glaubwürdig ist der spontane nächtliche Spaziergang? Szenario 4: Die Mittagspause im Stadtpark Sie arbeiten in der Nähe des Wiener Stadtparks, jetzt, wo es warm ist, verbringen Sie regelmäßig dort die Mittagspause und telefonieren mit verschiedenen Bekannten. Für die Polizei ist der Stadtpark eine Art Open-Air-Büro für Kleindrogendealer, die mittels Handy ihren Geschäften nachgehen (§ 27 Abs. 3 SMG). Ein klassischer Fall für die Vorratsdatenspeicherung. Routinemäßig werden also alle paar Monate jene ausgeforscht, die regelmäßig im Stadtpark telefonieren. Sie werden vorgeladen und erklären in der Nähe zu arbeiten, die Polizei wird diese Angaben beim Arbeitgeber überprüfen. Vielleicht beim Arbeitgeber auch den Grund der Ermittlung angeben, "eine Drogensache". Wie auch immer, ihr Ruf beim Arbeitgeber ist ramponiert. Szenario 5: Der Waldspaziergänger Sie sind leidenschaftlicher Naturfreund und gehen gern im Wald spazieren. Aber Ihr Smartphone haben Sie immer dabei. Begeistert von der Landschaft schießen Sie ein Foto und schicken es per eMail Ihrem Freund. Blöd nur, dass in derselben Gegend nach gewerbsmäßigen Wilderern gesucht wird (§ 138 Z 1 bzw. Z 4). Ein typischer Fall für die Vorratsdatenspeicherung, denn auch Wilderer telefonieren manchmal. Werden Sie nach einigen Monaten noch beweisen können, bloß Fotos statt Gemsen geschossen zu haben? Auch dann, wenn sie ein bekannter Sportschütze sind. Szenario 6: Der aufrechte Beamte Ein Beamter eines Ministeriums will bei einer Zeitung mehr über einen Bericht wissen, er will auch einiges richtig stellen. Er schickt ein eMail an den Redakteur. Wenige Wochen später veröffentlicht die Zeitung ein Insiderpapier aus genau diesem Ministerium. Verdacht auf Amtsmissbrauch und Anstifung zum Amtsmissbrauch (§ 302 Abs. 1 iVm § 12 StGB). Nun wird die Ermittlungsbehörde nicht annehmen, dass die Dokumente von einer offiziellen Behörden-eMail verschickt wurden, so dumm ist nicht einmal die Polizei. Aber, wird sie argumentieren, vielleicht gab es vorbereitende Kontakte. Wieder ein klassischer Fall für die Vorratsdatenspeicherung, die letzten sechs Monate werden analysiert. Wird sich unser Beamte freibeweisen können? Nicht einmal Sie, geneigter Leser, werden ihm glauben. |
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Sa., 14. April, 2012 um 14:42
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