schaf am 10. März 2023 um 18:48 |  0 Kommentare | Lesezeit: 1 Minute, 21 Sekunden

Gerichtsbeschluss: Polizei darf Fingerabdrücke nehmen, um Handy zu entsperren



Ein Mann aus Bayern wehrte sich beim Landgericht Ravensburg dagegen, dass die Polizei seinen Fingerabdruck genommen hatte, um sein Mobiltelefon zu entsperren. Doch das Gericht sieht das Vorgehen als verhältnismäßig an.

Ein wegen Betäubungsmitteln Beschuldigter hatte sich bei der Polizei geweigert, sein Handy zu entsperren. Er war nicht bereit seinen Finger auf den Sensor des Handys zu legen. Ein Ermittlungsrichter ordnete dann nach § 81b Abs. 1 StPO an, dass dem Beschuldigten Fingerabdrücke abgenommen werden. Mit diesen entsperrte die Polizei selbst das Handy, um an die Daten zu gelangen.

Der Mann wehrte sich mit einer Beschwerde vor dem Landgericht Ravensburg. Doch dieses erklärte die Maßnahme des Amtsgerichts für zulässig, weil das Gesetz "technikoffen" formuliert sei. In dem auf einem Anwaltsblog dokumentierten Beschluss des Gerichts heißt es:


Zitat:
Bei dieser Maßnahme handelt es sich sicherlich nicht um den klassischen Fall, welcher dem Erlass des § 81b Abs. 1 StPO zugrunde lag. Dem historischen Gesetzgeber lag vielmehr die Vorstellung zugrunde, die festgestellten Fingerabdrücke mit den Tatortspuren oder den Abdrücken einer Kartei zu vergleichen, um damit einen Tatnachweis führen zu können (Bäumerich, NJW 2017, S. 2718 (2721), m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dies nicht in der Deutlichkeit in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hat. Vielmehr formulierte er den Gesetzeswortlaut offen, in dem er als Auffangterminus "ähnliche Maßnahmen" verwendet. [..] Durch die offene Formulierung wird erreicht, dass sich der statische Gesetzeswortlaut an den jeweiligen Stand der Technik anpasst (vgl. Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, S. 193 (194)).


Mehr dazu findest Du auf netzpolitik.org





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