EU-Strafrecht gegen Tauschbörsennutzer
04. Juni 2007, 22:25 | 0 KommentareDie deutsche EU-Ratspräsidentschaft ist dabei, die wichtigste Änderung des EU-Parlaments an der neuen Richtlinie zum "Schutz geistigen Eigentums" rückgängig zu machen. Gewöhnliche Tauschbörsennutzer werden wieder strafrechtlich bedroht.
Die umstrittene EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte [IPRED2] ist auf dem Weg durch die Institutionen bis zu ihrer formalen Verabschiedung. Nach dem Passieren des EU-Parlaments ist sie in der Ratsarbeitsgruppe "Substantial Criminal Law working committee" [DROIPEN] angelangt.
Parallel dazu stehen "Copyright"-Themen auch beim G8-Gipfel in Heiligendamm auf dem Tapet, eingeladen hat die deutsche Bundesregierung, die momentan neben dem EU-Vorsitz auch die G8-Päsidentschaft stellt.
Die Großen Acht, Piraten
Bereits auf dem G8-Ministertreffen Ende Mai hatte sich die Großen Acht auf stärkeren Schutz des geistigen Eigentums und den Kampf gegen Produktpiraterie eingeschworen.
Der wichtigste Aspekt dieses zweiten EU-weiten Anlaufs zum Schutz der Eigentumsrechte ist, ob tatsächlich nur die Strafverfolgung Krimineller wie Produktpiraten auf dem Plan steht. Oder ob Millionen Tauschbörsen-Userin der EU nach der zivilrechtlichen nun auch strafrechtliche Verfolgung befürchten müssen.
"Gewerbsmäßiger Umfang"
Es geht um die Definition des "gewerbsmäßigen Umfangs" von Coypright-Verletzungen, was dem Parlament ein großes Anliegen war und so ausfiel: Jede zur Erlangung direkter oder indirekter wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteile verübte Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum; Handlungen privater Nutzer für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke wären hierin nicht enthalten".
Enduser seien damit zwar nominell ausgenommen, aber nicht im sicheren Bereich, hatte die EU-Parlamentarierin Eva Lichtenberger [Grüne] gemeint. Die Judikatur über die Gewinnabsicht sei nämlich leicht umgehbar.
Passage kam abhanden
Das trifft dann ganz besonders zu, wenn der Zusatz über "private Nutzer" und "persönliche nicht gewinnorientierte Zwecke" in der Richtlinie nicht mehr enthalten ist.
In einem den zuständigen EU-Beamten der DROIPEN-Arbeitsgruppe am Montag vorgelegten Papier der deutschen EU-Ratspräsidentschaft fehlt diese Passage des Parlaments plötzlich.
Im vorletzten Punkt der sieben "Amendments" [Verbesserungen] der deutschen Ratspräsidentschaft heißt es zur Definition von "kommerziellem Ausmaß" schlicht: "jeder Verstoß gegen ein Urheberrecht, der begangen wird, um einen kommerziellen Vorteil zu erlangen".
Die neue deutsche Welle
Die deutsche EU-Ratspräsdientschaft fährt hier einen Kurs, wie ihn die Kulturindustrie seit Jahren fordert. Auch auf nationaler Ebene ist dies ganz offensichtlich, wie etwa die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zeigt.
Dieses, erklärtermaßen für den Zweck der Terrorbekämpfung erlassene EU-Regelwerk, wurde in Deutschland zur Verfolgung von Tauschbörsennutzern umfunktioniert.
Quelle: Fz
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