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EuGH erlaubt Klage gegen Facebook in Wien

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Jan. '18
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Do., 25. Januar, 2018 um 10:32
#1

Max Schrems darf in Wien eine Privatklage gegen Facebook einreichen. Die geforderte Sammelklage von 25.000 Facebook-Nutzern wird aber weiterhin vom EuGH abgelehnt.


Diese C&M News kannst Du hier lesen:
https://www.ress.at/-news25012018103225.html


Di., 30. Januar, 2018 um 0:33
#2

Hab ich gerade per Mail erhalten, bezüglich Klage:

Zitat:
Hallo!

Wie du vielleicht schon aus den Medien erfahren hast, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (25. Jänner 2018) zwar den Weg frei gemacht für eine Facebook-Musterklage wegen unzähligen Datenschutzverletzungen, aber indirekt eine Sammelklage verunmöglicht (Entscheidung C-462/14).


Musterklage möglich

Facebooks Versuche, die Behandlung diverser Datenschutzverletzungen zu blockieren, sind gescheitert. Der EuGH hat bestätigt, dass die Gerichte in Österreich für ein Musterverfahren zuständig sind. Facebook wird auch den Großteil der Prozesskosten tragen müssen: Wir haben uns in 20 von 22 Punkten durchgesetzt!

Nach über drei Jahren Blockade können die Gerichte den Fall nun behandeln. Facebook muss endlich sein Geschäftsmodell vor einem Gericht datenschutzrechtlich prüfen lassen. Das ist ein Riesenproblem für das Unternehmen.


Sammelklage scheitert an neuer, enger „Verbraucher“-Definition

Die zwei Punkte, in den wir uns nicht durchgesetzt haben, betreffen die Sammelklage: Der EuGH hat eine sehr enge und höchst problematische Definition des Begriffes „Verbraucher“ vertreten, der unserem ursprünglichen Plan verhindert, neben der Musterklage auch eine Sammelklage einzubringen.

Der EuGH hat sich dabei (wie am Donnerstag oft fälschlich berichtet) nicht gegen eine Sammelklage ausgesprochen (das kann er nicht, weil das eine nationale Regelung ist), sondern lediglich entschieden, dass Österreich für abgetretene Ansprüche von Verbrauchern nicht zuständig ist. Als Konsequenz ist daher auch keine Sammelklage in Österreich möglich.

Nach dieser neuen Definition von „Verbrauchern“ genießt nur der ursprüngliche Vertragspartner Verbraucherschutz. Das ist höchst problematisch und wird uns und vielen anderen Konsumentinnen und Konsumenten den Weg versperren, ihre Rechte gemeinsam durchzusetzen.

Der EuGH widerspricht mit dieser Definition nicht nur unsere Rechtsansicht und der herrschenden Lehre, sondern auch den Stellungnahmen der Europäischen Kommission, von Deutschland, Österreich und Portugal.

Ein paar Beispiele:

  • Ein Familienmitglied, das im Supermarkt etwas kauft, ist zwar weiter „Verbraucher“, aber andere Familienmitglieder – die z.B. eine Lebensmittelvergiftung erleiden – sind nach der neuen EuGH-Definition keine mehr, da sie keinen direkten Vertrag mit dem Supermarkt haben.
  • Wenn jemand einen „Dieselgate“-Volkswagen als Zweitbesitzer gekauft hat, ist diese Person nicht mehr „Verbraucher“, weil sie keinen direkten Vertrag mit VW hat, sondern nur mit dem Erstkäufer des Autos
  • Du hast ein teures Geschenk zu Weihnachten bekommen? – Wenn du ein Problem mit dem Geschenk hast, bist du jetzt nicht mehr „Verbraucher“, weil nur der Käufer des Geschenks einen Vertrag mit dem Händler hat – nicht aber die beschenkte Person.


Diese (sehr enge) Definition des „Verbrauchers“ hat auch in unserem Fall eine große Konsequenz: Ich kann deinen Anspruch nicht als „Verbraucher“ in Wien einbringen, da ich nicht direkt Vertragspartner von Facebook bin – das bist nur du. Auch ich falle damit (bezüglich deiner Ansprüche) aus dem Schutzbereich als „Verbraucher“.

Damit wäre für deine Ansprüche nicht Österreich, sondern Irland zuständig, wenn ich diese einbringe. Mangels Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ist die „österreichische Sammelklage“ damit aktuell unmöglich. Die Kosten für eine Einbringung in Irland sind wiederum exorbitant (ca. € 10 Mio. pro Anspruch von € 500) und damit ist eine Klage de facto unmöglich.

Der EuGH hat damit die einmalige Chance verpasst, endlich auch europäischen kollektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Er hat den Ball wieder an den Gesetzgeber zurückgespielt.


Weiteres Vorgehen

Wir werden daher die „Sammelklage“ aktuell einstellen. Alle Details dazu werden wir Ihnen innerhalb von 1-2 Wochen zusenden, weil unsere Anwälte noch ein paar Vorarbeiten erledigen müssen.

Wichtig ist jedenfalls: Ihnen entstehen keine Kosten. Ihr Anspruch wurde noch nicht im Verfahren eingebracht, da wir zuerst die EuGH-Entscheidung abgewartet haben. Alle Kosten sind von der ROLAND ProzessFinanz AG gedeckt. Sie können Facebook auch weiter jederzeit direkt als „Verbraucher“ verklagen.

Die Teilnahme an dieser „Sammelklage“ hat damit keinerlei finanzielle oder rechtliche Auswirkung auf dich.

Neues Projekt: noyb startet mit neuem EU-Datenschutzrecht

Für zukünftige Fälle wie den unseren werden wir viel bessere Voraussetzungen haben. Das neue europäische Datenschutzrecht (DSGVO) erlaubt gemeinnützigen Organisationen, die Nutzerrechte kollektiv durchzusetzen und noyb wird genau das tun.

Wir werden damit ab 25. Mai 2018 auch wieder „Sammelklagen“ (auf Basis einer neuen Rechtsgrundlage nach DSGVO) durchführen können.

Wir haben gestern unsere Mindestfinanzierung von € 250.000 dank der Unterstützung von mehr als 2.000 Fördermitgliedern gerreicht, suchen aber weiter dringend Unterstützerinnen und Untersützer, um das Zielbudget von € 500.000 zu erreichen.

Falls du willst, dass deine Rechte weiter offensiv durchgesetzt werden, würde ich mich über deine Unterstützung für noyb sehr freuen.


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