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EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Das ändert sich für Verbraucher zum 25. Mai 2018

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Apr. '18
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Do., 19. April, 2018 um 11:32
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EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Das ändert sich für Verbraucher
zum 25. Mai 2018


  • Personenbezogene Daten: Protagonisten der DSGVO sind solche Daten, die sich eindeutig einer bestimmten Person zuweisen lassen und dadurch eine Identifikation
  • dieser ermöglichen.
  • Mehr Rechte für das Individuum: Die neuen Pflichten für Unternehmen schaffen für den Verbraucher mehr Transparenz und verleihen diesem ein Mehr an Rechten und Kontrolle.


Berlin, den 19. April 2018 – Mit der DSGVO wird ein innerhalb der gesamten Europäischen Union vereinheitlichter Datenschutz-Standard etabliert, der zum 25. Mai 2018 verbindlich wirkt. Unternehmen wurde eine zweijährige Schonfrist eingeräumt, die der Umstrukturierung und damit dem Gerechtwerden der neuen Datenschutz-Vorgaben diente. Während Betriebe nun, wo sich diese Zeitspanne ihrem Ende zuneigt, immer mehr ins Schwitzen kommen, können Verbraucher beruhigt aufatmen: Für sie bringt die neue DSGVO neue Rechte mit sich, die eine Stärkung ihrer
Position zur Folge haben.

DSGVO: Zum Schutze personenbezogener Daten

Im Fokus der DSGVO stehen spezifisch solche Daten, die sich einer speziellen natürlichen Person zuordnen lassen und eine klare Identifikation dieser ermöglichen. Es geht also um personenbezogene Daten. Sie umfassen z.B. Namen, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Kontodaten oder Sozialversicherungsnummern. Solchen Daten, welche als besonders empfindlich und sensibel gelten, gebührt auch ein verschärfter Schutz. Unter diese spezielle Gattung fallen vor allem Informationen zu

  • rassischer und ethnischer Herkunft
  • politischen Meinungen und religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen
  • Gesundheit sowie Sexualität. Nur dann, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, dürfen diese Daten einer Verarbeitung unterzogen werden.


Positive Neuerungen aus Verbrauchersicht

Aus den neuen unternehmerischen Pflichten ergeben sich eine Vielzahl von Vorteilen für den Verbraucher. Hier kann der Grundsatz des voreingestellten Datenschutzes angeführt werden, der in den beiden Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ gründet. Auch die unternehmerische Meldepflicht liegt im Sinne des Verbrauchers: Kommt es zu einer Datenpanne, muss der verantwortliche Betrieb dies innerhalb von 72 Stunden anzeigen. Wesentliche Verbesserungen für den Verbraucher liegen in den folgenden Bereichen:

  • Vereinfachter Datentransfer: Betroffenen wird das Recht auf Mitnahme ihrer
  • personenbezogenen Daten zu einem anderen Anbieter eingeräumt.
  • Einwilligung in die Datenverarbeitung: Die DSGVO stellt strengere Anforderungen an die Einwilligung des Betroffenen. Dabei ist eine schlüssige oder indirekte
  • Genehmigung nur ungenügend. Stattdessen muss eine eindeutig bestätigende Handlung vorliegen. Es hat zudem eine Inkenntnissetzung des Verbrauchers darüber zu erfolgen, welche seiner Daten zu welchem Zweck erhoben werden. Geht es um verschiedenartige Zwecke, muss auch dies kenntlich gemacht werden. Außerdem müssen alle Anliegen der Datenspeicherung separat voneinander akzeptiert werden können. Die Speicherung der jeweiligen Daten ist nur so lange rechtmäßig, wie die Informationen zur Erfüllung des
    festgesetzten Zwecks erforderlich sind. Auch das sogenannte Kopplungsverbot schützt den Verbraucher: Das Entstehen eines Vertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene in die entsprechende Datenverarbeitung einwilligt.
  • Betroffenenrechte: Dem Verbraucher stehen vielerlei Rechten zu, über die er im Rahmen des Einwilligungsprozesses umfassend zu informieren ist. Insbesondere das Recht auf Löschung kann aus Verbrauchersicht als Meilenstein bezeichnet werden und
  • findet erstmals mit Art. 17 DSGVO seinen Eingang in die Gesetzgebung.


Weitere Informationen rund um das Thema „EU-DSGVO“ finden Interessierte unter
https://www.datenschutz.org/eu-datenschutzgrundverordnung/.



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