DSGVO – Was müssen Fotografen ab dem 25.05.2018 beachten?


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aleX
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BeitragDo 26. April, 2018 19:20
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Hier noch ein paar Tipps für Fotografen damit sie keinen Ärger bekommen:

  • In die Kamera lächeln gilt nicht als Einwilligung!

  • Ist mindestens eine lebende Person auf dem Foto erkennbar, wird eine Einwilligung oder Ausnahme des Art. 6 DSGVO benötigt!

    Ausnahmen:
    • Aufnahmen sind für Erfüllung oder Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit den Abgebildeten
    • Aufnahmen sind zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich
    • Aufnahmen sind erforderlich, um lebenswichtige Interessen zu schützen
    • Aufnahmen sind für die Wahrung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt
    • Aufnahmen sind zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Abgebildeten überwiegen, insbesondere, wenn es sich um ein Kind handelt.


  • Alle Abgebildeten müssen BEI ANFERTIGUNG der Aufnahmen vollumfassend über die mit den Fotos beabsichtigten Nutzungen aufgeklärt werden!

  • Sollten bereits Model Releases bestehen, dann überarbeiten! Die alten werden der DSGVO nicht mehr gerecht!

  • Alle Einwilligungen und Aufklärungen unbedingt schriftlich dauerhaft dokumentieren!

  • Bei Widerruf einer Einwilligung muss das betroffene Bildmaterial unverzüglich gelöscht und diese Löschung beweissicher dokumentiert werden! Betroffene haben umfangreiche Auskunftsrechte!

  • Am besten, wenn nicht unbedingt nötig, Fotos mit Personen vermeiden. Selbst wenn eine Einwilligung vorliegt kann diese jederzeit widerrufen werden und somit dem Fotografen großen Ärger und Aufwand bereiten.

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aleX
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BeitragDo 26. April, 2018 19:22
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In Österreich gibt es eine kleine Entschärfung des Gesetzes..

Zitat:
Beispielsweise werden viele Strafen nun erst bei wiederholtem Verstoß schlagend. Die Datenschutzbehörde soll im Sinne der "Verhältnismäßigkeit" im Erstfall einer Datenschutzverletzung nur eine Verwarnung aussprechen.


Mehr unter:
https://www.ress.at/dsgvo-oesterreich-entschaerft-europaeischen-datenschutz-news25042018124841.html?highlight=DSGVO

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aleX
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BeitragDo 26. April, 2018 19:25
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Hier eine Zusammenfassung - Was haben Fotografen ab dem 25.05.2018 zu beachten?

Ab dem 25. Mai 2018 - ab diesem Datum gilt die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - ist einiges zu beachten beim Fotografieren oder besser gesagt bei Aufnahmen auf dem sich Personen befinden.

Für alle denen es zu viel Text ist, die gehen an das Ende dieses Posts und lesen nur den grünen Text...

  • Jedes digital Angefertigte Foto, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist ab nun eine Datenerhebung.

  • Ohne Einwilligung dieser Personen dürfen personenbezogene Fotos im Rahmen des KUG nur noch von der so genannten "institutionalisierten" Presse und dem Rundfunk, sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und genutzt werden.

    Somit haben z.B. freie Sportfotografen, freie Konzertfotografen, Hochzeitsfotografen und der gesamte Bereich Street Photography ab dem 25. Mai 2018 ein gravierendes Problem. Den gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO ohne Einschränkungen "für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen".

    Damit ist jegliche "automatisierte Verarbeitung" ohne Einwilligung oder "berechtigtes Interesse" grundsätzlich verboten. Nur, wenn ein so genannter Erlaubnistatbestand der DSGVO in Frage kommt, kann ausnahmsweise eine Erlaubnis vorliegen. Somit ist dann jede digitale Speicherung von personenbezogenen Fotos grundsätzlich verboten.



Aber Warum?
Es geht darum das bei der modernen, digitalen Fotografie neben dem Abbild der Person zudem noch weitere Daten gespeichert werden, die mit der Person in Verbindung gebracht werden können.

Die moderne Kameras erheben neben dem auf dem Foto abgebildeten Ort auch unter Umständen GPS-Daten, Datum, Tageszeit etc. fest.

Diese finden man dann z.B. in den EXIF-Daten und/oder den IPTC-Daten. Somit kann dann z.B. darauf rückgeschlossen werden, wann sich diese Person wo befand.

Eine Erhebung solcher personenbezogenen Daten ist zukünftig von einer Erlaubnis aus der DSGVO oder Einwilligung der abgebildeten Person abhängig.

Bespiele:

  • Hochzeitsfotografen haben einen Vertrag mit dem Hochzeitspaar und dürfen es fotografieren. Diese Erlaubnis wird nach dem Wortlaut dann aber nicht für die Hochzeitsgäste gelten!

  • Sportfotografen, die im Auftrag eines Vereins die Sportler bei einem öffentlichen Wettkampf ablichten, werden sich bezüglich der Sportler auf eine Einwilligung oder den Vertrag berufen dürfen. Dies gilt aber nicht für Zuschauer, die unter Umständen zufällig mit aufs Bild geraten!

  • Konzertfotografen, die im Auftrag einer Band/eines Konzertveranstalters/Labels etc. ein Konzert fotografieren, werden sich bezüglich der Band-Mitglieder wohl auf den Vertrag berufen können. Dies gilt aber nicht für Zuschauer des Konzerts!



Ausnahmen gibt es für Analog- und "Haushalts-/Tier-"-Fotografie
Rein analoge Aufnahmen und die sogenannte "Haushaltsausnahme" für Fotos im persönlichen und familiären Bereich fallen nicht unter die DSGVO Regelung und sind daher erlaubt. Selbiges Gilt auch für Aufnahmen auf dem nur Tier zu sehen sind.

Als private Aufnahmen sind Aufnahmen gemeint, welche im persönlichen (auch im öffendlichen Raum; zB bei Sehnswürdigkeiten) und familiären Kreis (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG n.F.) aufnommen wurden und keinen kommerziellen Zweck verfolgen.

Im Internet wird teilweise geschrieben, dass die sog. Haushaltsausnahme bereits dann überschritten sei, wenn man persönliche Fotos im Internet, etwa bei Facebook hochlädt. Dann würde die DSGVO gelten. Dies ist aber nicht richtig, wie der Erwägungsgrund 18 zur DSGVO ausdrücklich klarstellt. Danach muss zwar Facebook die DSGVO beachten, nicht aber seine Nutzer. Die müssen sich weiterhin nur nach dem KUG richten.

Auch Fotos von bereits verstorbenen Personen fallen unter die DSGVO. Für diese Fälle gelten weiter die bewährten Regeln des KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie).


Ausnahmen für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung
Es gibt Ausnahmen für Event-Fotografen, Influencer, Unternehmens-Pressesprecher oder Blogger, die sich für gewöhnlich weder auf die Erfüllung eines Vertragszwecks, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder rechts sicher auf ein so genanntes "berechtigtes Interesse" berufen.

Denn im Gegensatz zu klassischem Journalismus, Wissenschaft & Forschung oder Kunst ist dessen PR im Zweifel als Werbung einzuordnen.

In einer Einzelfallabwägung überwiegen aber die Rechte des Foto-Verbreiters außerdem nicht das generelle Verbot einer Verarbeitung. Schließlich wäre meist fraglich, ob diese Datenverarbeitung wirklich immer "erforderlich" im Sinne des Art. 6 DSGVO ist.


Gibt es Wildcard Einwilligung?

Kurz gesagt NEIN.

Es muss immer ein Einwilligung der Personen auf den Fotos eingeholt werden, wenn nicht die oben genanten Ausnahmen anwendbar sind. Der Fotograf ist immer in der Beweispflicht.

Somit ist die bewährte KUG-Ausnahme "Person als Beiwerk" z. B. vor einer Sehenswürdigkeit, damit faktisch tot.

Gesichter Verpixeln?

Im Gesetzestext heisst es:

„die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person (Anmerkungen: = Mensch, in Abgrenzung zur juristischen Person = Firma) angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.“

Das Verpixeln würde also durchgehen. Aber die Personen darf auch nicht durch andere Sachen, wie zB eindeutige Berufskleidung oder vielleicht Tätowierungen erkennbar sein.


Schlusswort und ganz Kurz gesagt
Alle Fotografen, die nicht Angehörige der institutionalisierten Presse sind, wie freie Fotografen, Privatpersonen, Influencer, Blogger, Unternehmens-Pressesprecher, Verantwortliche in Vereinen, Behördenmitarbeiter, PR- und Werbeagenturen etc. müssen vor der Erstellung, Verbreitung oder Veröffentlichung von digitalen, personenbezogenen Fotos und Filmen künftig höchste Vorsicht walten lassen.

Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen nicht nur Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro, sondern selbst bei sozialadäquatem Verhalten Abmahnungen, Untersagungen und Schadensersatzforderungen.

Noch Kürzer:

Die DSGVO setzt das bewährte KUG außer Kraft, außer für...

  • ... Beschäftigte bei den klassischen Medien Rundfunk und Presse,
  • ... reine Analog- Fotografie,
  • ... reine private Aufnahmen welche keinen komerziellen Zweck verfolgen,
  • ... Aufnahmen von Verstorbenen.



Ich möchte Ausdrücklich darauf hinweisen, dass der gesamte Text als Info und nicht als Rechtliche Auskunft gedacht ist oder gilt.

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Wolfgang069
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BeitragFr 27. April, 2018 08:17
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Wau da kommt was auf uns zu.
Zwei Fragen bleiben für mich noch.

1. was ist wenn ich Menschen Pixel?

2. was ist in Zukunft mit Sterbebilder?

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BeitragFr 27. April, 2018 09:28
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Wolfgang069 hat Folgendes geschrieben:
1. was ist wenn ich Menschen Pixel?


Im Gesetzestext heisst es:

„die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person (Anmerkungen: = Mensch, in Abgrenzung zur juristischen Person = Firma) angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.“

Das Verpixeln würde also durchgehen. Aber die Personen darf auch nicht durch andere Sachen, wie zB eindeutige Berufskleidung oder vielleicht Tätowierungen erkennbar sein..

Hab die Infos im 1. Post ergänzt.


Wolfgang069 hat Folgendes geschrieben:
2. was ist in Zukunft mit Sterbebilder?


Verstorbene Personen darf man abbilden.

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 Post #5

Wolfgang069
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BeitragFr 27. April, 2018 09:33
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Schaue mir gerne von Orte wo ich war auf Google die Bilder an, welche Leute rein geben. Wo ich auf Urlaub war, hat einer ein 360 grad Bild im Restaurant gemacht mit ganz vielen Menschen Shocked

Wenn alle Ihre Bilder löschen müssen, werden sicher 60% der Bilder im Netz weg sein

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Wolfgang069
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BeitragFr 27. April, 2018 09:33
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Ob das auch alles so hart bestraft wird?

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aleX
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BeitragFr 27. April, 2018 09:34
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Wolfgang069 hat Folgendes geschrieben:
Ob das auch alles so hart bestraft wird?


Deutschland ja... Allein schon wegen der Abmahnungsanwälte die schon nicht mehr erwarten können bis Mai..

Österreich hat beschlossen erst bei wiederholen durchzugreifen..

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 Post #8

Kefir
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BeitragFr 27. April, 2018 09:48
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Puh! Das ist mal ein Thema!!!
Wahnsinn was sich die EU wieder ausgedacht hat!!!


Gilt dies auch für alte Fotos? Oder nur für neue ab dem Stichdatum im Mai?

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 Post #9

aleX
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Anm. Datum: 01.01.2001
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Slogan:
Wer glaubt etwas zu sein, hat aufgehört etwas zu werden!
BeitragFr 27. April, 2018 09:52
Antworten mit Zitat


Kefir hat Folgendes geschrieben:
Gilt dies auch für alte Fotos? Oder nur für neue ab dem Stichdatum im Mai?


"Veröffentlichungen, die vor dem 25. Mai 2018 nach den bis dahin geltenden Gesetzen rechtskonform vorgenommen wurden, müssen nicht nachträglich durch neue Einwilligungen entsprechend der DSGVO legitimiert werden."

Also Nö für alte Fotos, wenn legal und unter Einhaltung der alten Gesetzeslage erstellt und veröffentlicht. Nur die neuen sind betroffen.

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 Post #10

Wolfgang069
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BeitragMi 09. Mai, 2018 14:41
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Also passiert doch nix?

Zitat:
DSGVO: Es geht weiter wie bisher

Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X...,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de


Der Text stammt von:
https://www.facebook.com/webstone24/posts/1837425809647205

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Klugscheiss
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Anm. Datum: 12.05.2018
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BeitragSo 13. Mai, 2018 22:11
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Ein recht Interressantes Video und schnell Zusammengefasst um was es geht!!!

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Wolfgang069
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BeitragMo 14. Mai, 2018 11:43
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Zitat:
"Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen."


Der Text stammt von:
https://www.slashcam.de/news/single/DS-GVO--Rechtslage-fuer-Filmer-und-Fotografen-laut--14354.html

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Klugscheiss
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BeitragMi 30. Mai, 2018 21:04
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