Kefir am 13. Sep. 2011 um 20:17 | 1 Kommentar | Lesezeit: 1 Minute, 1 Sekunde
Wer über PayBox eine Zahlung tätigt, akzeptiert automatisch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Zahlungsdienstleisters. Die besagen, dass eine Geldüberweisung dadurch autorisiert werden kann, dass der Kunde eine SMS mit "JA" versendet. So können etwa Öffi-Fahrscheine oder Parktickets mit dem Handy gekauft werden. Laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) widerspricht diese Praxis dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) vom 01.11.2009. Das Gesetz verlangt, dass zur Abwicklung von Zahlungen ein personalisiertes Sicherheitsmerkmal (wie etwa ein PIN-Code) genutzt werden muss. Ein Gericht bestätigte diese Ansicht und gab einer Klage der Konsumentenschützer in erster Instanz Recht. Nun hat Paybox vier Wochen Zeit um Berufung gegen das Urteil (PDF) einzulegen.
Julia Jungwirth vom VKI erklärt gegenüber der futurezone, dass ein PIN-Code statt einem einfachen "Ja" bereits den Bestimmungen entsprechen würde. "Der alleinige Besitz des Handys darf jedenfalls nicht ausreichen, um eine Zahlung zu autorisieren."
Mehr Infos bekommt ihr auf der Fz
Handyzahlungen: Paybox-Praktiken rechtswidrig
Ein einfaches "Ja" per SMS ist laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) nicht ausreichend, um eine Zahlung zu autorisieren, dies widerspreche dem Zahlungsdiestegesetz (ZaDiG). In einer entsprechenden Verbandsklage gegen Paybox hat der VKI in erster Instanz Recht bekommen.Wer über PayBox eine Zahlung tätigt, akzeptiert automatisch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Zahlungsdienstleisters. Die besagen, dass eine Geldüberweisung dadurch autorisiert werden kann, dass der Kunde eine SMS mit "JA" versendet. So können etwa Öffi-Fahrscheine oder Parktickets mit dem Handy gekauft werden. Laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) widerspricht diese Praxis dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) vom 01.11.2009. Das Gesetz verlangt, dass zur Abwicklung von Zahlungen ein personalisiertes Sicherheitsmerkmal (wie etwa ein PIN-Code) genutzt werden muss. Ein Gericht bestätigte diese Ansicht und gab einer Klage der Konsumentenschützer in erster Instanz Recht. Nun hat Paybox vier Wochen Zeit um Berufung gegen das Urteil (PDF) einzulegen.
Julia Jungwirth vom VKI erklärt gegenüber der futurezone, dass ein PIN-Code statt einem einfachen "Ja" bereits den Bestimmungen entsprechen würde. "Der alleinige Besitz des Handys darf jedenfalls nicht ausreichen, um eine Zahlung zu autorisieren."
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