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Wo man mit Drohnen überhaupt fliegen darf

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Dez. '14
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Mi., 24. Dezember, 2014 um 15:53
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Drohnen werden heuer unter so manchem Weihnachtsbaum liegen. Vor dem ersten Flug sollte man sich über die aktuelle Rechtslage im Klaren sein.

Viele Technik-Fans wünschen sich zu Weihnachten eines der mittlerweile zahlreichen Drohnenmodelle verschiedenster Hersteller. Die meist im Quadcopter-Design erscheinenden, leichten und unkomplizierten Flieger können sowohl in Innenräumen als auch draußen eingesetzt werden. Oft sind sie mit einer Kamera ausgestattet, womit sie spektakuläre Flugszenen oder interessante Luftaufnahmen anfertigen können. Während Drohnen das Fliegen leicht machen, übersieht man leicht die rechtlichen Hintergründe.

Vorschrifts-Vielfalt
Mit einer Novelle des Luftfahrtgesetzes, das mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, beabsichtigte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein klares Rahmenwerk für den Drohnenflug zur Verfügung zu stellen. Drohnen werden dabei in mehrere Klassen eingeteilt: Spielzeug, Flugmodell, sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klassen 1 und 2. Die meisten Hobby- und Freizeitdrohnen im Handel fallen in die ersten beiden Klassen.

Mit den Vorschriften, die für die Klassen des Luftfahrtgesetzes (PDF) gelten, ist es aber nicht getan. Jeder Drohnenpilot muss gewisse Luftverkehrsregeln (PDF) einhalten, Kontrollzonen beachten und Datenschutzbestimmungen befolgen. Der Drohnenflug ist also komplizierter, als man annehmen mag. Hier eine kleine Liste der Dinge, die man in der Praxis beachten sollte, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein:

1. Nichts kaputt machen
Der Pilot trägt dafür Verantwortung, dass es bei einem Drohnenflug weder zu Sachbeschädigung noch zur Verletzung von Menschen kommt. Fliegt man mit Drohnen, die unter die Flugmodell-Definition fallen (alles, was über 79 Joule Bewegungsenergie aufweist und maximal 150 Meter hoch fliegt), muss man eine Haftpflichtversicherung abschließen.

2. Aufpassen, wo man fliegt
In den eigenen vier Wänden kann man mit Drohnen problemlos herumfliegen. Draußen sollte man den Flug über fremde Grundstücke vermeiden. Dazu muss man sicherheitsrelevante Aspekte beachten. So ist es etwa verboten, mit Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über feuer- und explosionsgefährdeten Industriegeländen zu fliegen. Der Flug über Menschenansammlungen, etwa bei Demonstrationen oder Freiluftkonzerten, ist ebenfalls verboten.

Für den Flug über diese Gebiete mit anderen Luftfahrzeugen (etwa unbemannte der Klassen 1 und 2) benötigt man eine Genehmigung der Austro Control. Dann sind aber auch Kontrollzonen zu vermeiden, etwa jene des Flughafens Wien, welche einen großen Teil des Stadtgebiets betrifft.

Elisabeth Landrichter, die Leiterin der Gruppe Luft im Innenministerium, fasst die Lage so zusammen: "Innerhalb von Wien zu fliegen, ist oft problematisch. Am besten Sie suchen sich eine unbebaute, freie Fläche am Land, wo sie sich mit der Drohne maximal 500 Meter vom eigenen Standpunkt entfernen, Sichtkontakt wahren und unterhalb von 150 Meter Flughöhe bleiben."

3. Aufpassen, was man filmt
Bei Foto- und Videoaufnahmen ist die Rechtslage relativ kompliziert. Auf Nachfrage bei der Fachabteilung Datenschutzlegistik im Bundeskanzleramt erfährt man etwa, dass man bereits Probleme bekommen könnte, wenn man mit einer Drohne am eigenen Grundstück fliegt, damit höher als die Hecke des Nachbarn aufsteigt und sich der Nachbar beobachtet fühlt.

Sobald es nicht Zweck des eigenen Drohnenfluges ist, andere Personen zu observieren, sollte man rechtlich abgesichert sein. Ist jedoch eine andere Person auf einem Drohnen-Video eindeutig erkennbar, greift man in deren Privatsphäre ein. Wird man daher von einer Person aufgefordert, das aufgenommene Foto- und Videomaterial, auf dem sie zu sehen ist, zu löschen, sollte man dieser Aufforderung nachkommen.

Da eine Person, die von einem Objektiv anvisiert wird, nicht weiß, ob sie aufgenommen wird oder nicht, ist der gesetzliche Schutz sehr tiefgreifend. Das bloße Betrachten einer anderen Person mit technischen Mitteln stellt bereits einen Eingriff in dessen Grundrechte dar.

In der Fachabteilung Datenschutzlegistik ist man sich bewusst, dass der Gesetzestext teilweise nicht mit der vorherrschenden Realität Schritt halten kann. So werden heute etwa Videos aufgenommen und sofort auf Cloudserver hochgeladen. Daten können also nicht gelöscht werden, bevor sie verbreitet werden.

In der Praxis kann man daher meist nur auf die Einsicht jener Menschen hoffen, die zufällig von einer Drohne gefilmt werden. Will eine Person absolut nicht auf den eigenen Aufnahmen erscheinen, sollte man diesen Wunsch respektieren.

Abschießen verboten
Wird jemand aufgrund eines lästigen Drohnenfluges rabiat, darf er nicht auf eigene Faust gegen Fluggerät oder Pilot vorgehen. Laut Innenministerium wäre dies Selbstjustiz und damit höchst illegal. Eine Drohne also abzuschießen oder dem Besitzer zu entwenden ist strafbar. Will man sich vor Drohnenbeobachtung schützen oder einen Flug über das eigene Grundstück nicht tolerieren, kontaktiert man die Polizei und bringt eine Anzeige ein.

Quelle: FZ



Alle PDFs nochmal hier als Anhang:


Downloads Luftverkehrsregeln.pdf (131.87 kB, 11 mal)
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Luftfahrtgesetze.pdf (194.93 kB, 14 mal)
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SHA1: f9114c01b1053c0724403f0c18d70698f11e23b1
CRC32: 22c796fa

AustroControl - Antragsformular Betriebsbewilligung.pdf (85.94 kB, 14 mal)
MD5: 91403a6d72ef961ecd9c2a1a22cce5f4
SHA1: 567f02ba5e4f4dc0baacfcf736d7bb4b388b910a
CRC32: 0ebef059




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