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Fotorecht: Darf ich fremde Fotos bearbeiten?

05. April 2018, 20:30


Bild: Pixabay

Die 1zu1 Übernahme eines Fotos mit "Copy & Paste" ist grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers verboten, so wie auch die Veränderung und Bearbeitung.

Das Urheberrecht schützt den Fotografen davor, dass sein Bildmaterial ohne seine vorherige Zustimmung verwendet wird. Er kann sich dann dagegen wehren: Zunächst mit einer außergerichtlichen Abmahnung, deren Kosten der Rechtsverletzer trägt. Und, sofern die Abmahnung keine Abhilfe schafft, kann der Fotograf seine Rechtsmittel gerichtlicher Hilfe durchsetzen, sprich einklagen.

Darf ich fremde Fotos bearbeiten oder ändern?

Mit den gängigen Bildbearbeitungsprogrammen ist dies mittlerweile ein Kinderspiel, zB Bildausschnitt zu reduziert, den Hintergrund oder die Farbgebung zu verändert, den Schatten des abgebildeten Produkts entfernt oder schlicht einen eigene Copyright-Vermerk auf das fremde Bild machen. Rein rechtlich aber ist diese Strategie wenig erfolgreich.

Es lassen sich keine Rechte an einem Foto erlangen, bei dem man lediglich die Farbe des Hintergrundes, des Objektes geändert oder den Namen des Unternehmens oder der eigenen URL drauf anbringt. Bei einer derart geringen Veränderung ist das Recht des Originals noch so stark, dass es auch über das Schicksal des veränderten Bildes mitbestimmt.

Bearbeitung versus freie Benutzung von Fotos

Beim Oberbegriff "Bearbeitung" eines Bildes ist juristisch zu differenzieren und zwar zwischen der einfachen "Bearbeitung" und der "freien Benutzung".

Der Unterschied besteht darin, wie weit sich das neue, bearbeitete Foto vom Original entfernt hat: Ist das Original noch deutlich erkennbar, liegt "nur" eine Bearbeitung vor. Das ist der Fall, wenn bspw. das abgebildete Objekt nur aus seinem ursprünglichen Hintergrund genommen wurde, ein andersfarbiger Hintergrund, Schatten hinzugefügt bzw. entfernt oder ein sogenanntes Softrandering vorgenommen wurde.

Aufgrund des geringen Abstandes zum Original, muss die Zustimmung des Rechteinhabers am Original eingeholt werden und zwar bevor (!!) das veränderte Bild öffentlich verwendet wird.

Hingegen liegt eine freie Benutzung dann vor, wenn das fremde Werk nur als Anregung für das Schaffen des neuen Werkes benutzt wurde. Beide Werke haben einen deutlichen gestalterischen Abstand voneinander.

Ob das der Fall ist, wird im Wege der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen, prägenden Merkmale des Erstwerkes mit dem Zweitwerk für jeden Einzelfall ermittelt werden. Als Richtlinie gilt: Das fremde Bild darf bei einer freien Benutzung lediglich als Anregung dienen. Ist ein solcher ausreichender Abstand gegeben und stellt das neue Werk eine persönliche geistige Schöpfung dar, die über das allgemein Übliche hinausgeht, dann ist das neue Werk mit einem eigenen Urheberrecht geschützt. Es steht damit rechtlich selbständig neben dem Original. Derjenige, der das neue Foto, Logo oder sonstiges Werk geschaffen hat, erwirbt ein eigenes, umfassendes Urheberrecht.


Achtung!
Dieser Text ist rein Informell zu sehen und stellt keine Rechtsauskunft dar. Das meiste lässt sich mit Hausverstand schnell klären, ob dies Legal sein kann oder nicht. Sollte man sich unsicher sein hilft in den meisten Fällen eine Anfrage bei der jeweiligen Stelle, die für dieses Gebiet/Firma/Gebäude, zuständig ist.






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