Klage von Max Schrems: EuGH muss entscheiden, ob Facebook seit 2018 die DSGVO bricht
Der österreichische OGH schickt vier Fragen nach Luxemburg. Dem Datenschutzjuristen werden 500 Euro symbolischer Schadenersatz wegen unvollständiger Datenauskunft zugesprochenZumindest die Frage, ob Facebook seiner gesetzlichen Pflicht zur Datenauskunft auf Verlangen ordentlich nachkommt, ist geklärt. Und die Antwort darauf ist Nein. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer laufenden Auseinandersetzung zwischen Max Schrems und dem IT-Konzern entschieden, dem Datenschutzjuristen einen symbolischen Schadenersatz von 500 Euro zuzuerkennen.
Begründet wird dies damit, dass Facebook eben nicht wie vorgesehen Schrems all seine beim Netzwerk gespeicherten Daten in vollständiger und akzeptabler Form übermittelt hat, sondern nur nach Eigeneinschätzung "relevante" Daten in PDF-Dateien im Umfang von weit über 1.000 Seiten. Darüber hinaus verwies Facebook auf "Auskunft- und Downloadtools", über die Schrems den restlichen Informationsbestand selbst abrufen könne.
Das hätte allerdings erfordert, dass Schrems mit diesen Werkzeugen in "mindestens 60 Datenkategorien mit Hunderten, wenn nicht Tausenden von Datenpunkten" hätte suchen müssen. Die Auskunft sei auf diesem Wege zu einer - Zitat - "Ostereiersuche" gemacht worden, was nicht im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei. Der OGH sieht zudem Facebook auch in der Pflicht nachzuweisen, dass seine Datenauskunft vollständig war. Der Konzern hatte seinerseits argumentiert, dass es den Nutzern obliegen würde, einen Nachweis für mangelnde Vollständigkeit zu erbringen.
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