EuGH: Wer Musik in der Cloud speichert, muss nicht noch einmal extra zahlen
24. März 2022, 16:27 | 0 Kommentare[i]Bild: Pixabay[/i]
Die Austro Mechana wollte von einem Cloud-Betreiber zusätzliche Vergütung erhalten. Dennoch muss dem Rechteinhaber des Werks ein gerechter Ausgleich zukommen
Speichert eine Person etwa Musik in einer Cloud, muss laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht unbedingt der Cloud-Anbieter eine gesonderte Speichermediumabgabe dafür zahlen. Dennoch müsse dem Rechtsinhaber des Werks ein gerechter Ausgleich zukommen, so die EuGH-Richter in einem am Donnerstag veröffentlichen Urteil. Dieser könne etwa durch die Speichermediumabgabe, die beim Kauf von Festplatten, Smartphones oder anderen Geräten anfällt, gedeckt sein.
Grundsätzlich haben nur die Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werks das Recht zu dessen Vervielfältigung. In Österreich hat dennoch jedermann das Recht, Kopien von solchen Werken zum privaten Gebrauch anzufertigen. Als Ausgleich dafür heben Verwertungsgesellschaften die Speichermedienvergütung ein.
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