"Nürnberg 2.0" Klage - Die Corona-Impfstoffe verletzt den Nürnberger Kodex?
25. Nov. 2021, 14:124
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Wahrscheinlich habt ihr es bereits aus den Medien entnommen. Der Verschwörungsideologe und Anwalt Reiner Fuellmich will mit einer Sammelklagen die deutsche Corona-Politik stoppen. Hat nur bis heute keine Klage eingereicht. Aber was ist dran an seiner "Nürnberg 2.0" Klage?
Ich denke viele haben bereits vom Verschwörungsideologe Reiner Fuellmich - Ein Anwalt, der die Sammelklage gegen Christian Drosten versprach - gehört. Immer wieder wird er auf Telegram gefeiert und findet Erwähnung.
Gerade letztens wurde er wieder einmal gefeiert, weil er nun "ein Team von 1000 Anwälten und 10000 Forensikern" um sich gescharrt hat und die Nürnberg 2 Prozesse nun bald starten können. Sprechen tut er ja glaublich schon seit Anfang des Jahres (Jänner, Februar?) davon. Eingereicht hat er bis heute keine Klage und findet immer wieder eine Ausrede warum dies noch nicht passiert sei ..
Aber um dies soll es hier nicht gehen. Sondern ob es wirklich ein "Nürnberg 2.0" ist ..
Das bedeutet der Nürnberger Kodex?
Der Nürnberger Kodex geht auf den Nürnberger Ärzteprozess zurück, der von Dezember 1946 bis August 1947 vor dem Ersten Amerikanischen Militärgerichtshof stattgefunden hat. Angeklagt waren mehrere Medizinerinnen und Mediziner des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus, weil sie klinische Experimente an KZ-Gefangenen durchgeführt hatten, ohne dafür deren Einwilligung einzuholen. Auch Euthanasiemorde standen auf der Anklageliste. Das Gericht verurteilte die Ärztinnen und Ärzte später zu lebenslanger Haft und zum Tod.
Das Ergebnis dieser Verhandlungen war der Nürnberger Kodex. Seine zehn Grundsätze, die der Erste Amerikanische Militärgerichtshof festlegte, wirken bis heute nach. Zu finden sind sie unter anderem auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaften.
Sie lauten:
- Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
- Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
- Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
- Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
- Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
- Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
- Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
- Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
- Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
- Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er aufgrund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.
Somit bezieht sich der Nürnberger Kodex primär auf medizinische Versuche am Menschen. Diese wurden auch im Zusammenhang mit den Corona-Impfstoffen durchgeführt - und dies unter Einhaltung der oben genannten Grundsätze.
Alle Vakzine haben zuerst toxikologische Studien absolviert. Heißt, sie wurden an Tieren wie Mäusen und Ratten getestet, um ihre Verträglichkeit zu prüfen. Damit haben die Hersteller den dritten Grundsatz des Nürnberger Kodex auch eingehalten.
Danach wurden die Impfstoffe in klinischen Studien am Menschen untersucht. Um solche Tests durchführen zu können, müssen die Hersteller ein strenges, mehrstufiges Genehmigungsverfahren durchlaufen.
Die Behörden prüfen dann nicht nur die Ergebnisse der Tierversuche, sondern auch die Patienteninformationen und die Einwilligungserklärung, die die Studienteilnehmerinnen und Studienteilnehmer später erhalten. Zudem braucht es für klinische Studien auch die Zustimmung der zuständigen Ethikkommission. Erst wenn alle diese Stationen abgeschlossen sind, können die Hersteller damit beginnen, ihre Impfstoffe am Menschen zu testen.
In Österreich müssen klinische Tests am Menschen auch beispielsweise zuerst vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und von der zuständigen Ethikkommission genehmigt werden.
Heißt -> Kein Corona-Impfstoff wird am Menschen getestet, ohne dass nicht zuvor von den Behörden sichergestellt ist, dass er sich im Tierversuch als sicher und verträglich erwiesen hat.
Ein Verstoß gegen den Nürnberger Kodex liegt also auch hier nicht vor.
Und auch bei der breiten Anwendung der Corona-Impfstoffe wurden die 1947 gefassten Grundsätze beachtet. Bevor die Arzneimittelbehörde EMA die Wirkstoffe in Europa zugelassen hat, wurden sie an mehreren Tausend Freiwilligen getestet (auch dies unter Einhaltung des Kodex) um sicherzustellen, dass der Nutzen der Vakzine größer ist als die damit verbundenen Risiken. Nachdem die EMA die Ergebnisse der klinischen Tests ausgewertet hatte, kam sie zu eben diesem Schluss.
Fazit
Insgesamt erfüllen die Corona-Impfungen also die Grundsätze des Nürnberger Kodex.
Ein Massenexperiment stellen die Corona-Impfungen in keiner Weise dar. Die Impfstoffe, die weltweit zum Einsatz kommen, sind vielfach getestet und von den Arzneimittelbehörden autorisiert worden. Dass sie wesentlich mehr nützen als schaden, belegen inzwischen auch mehrere internationale Studien ..
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