Entscheidung bei UMTS-Steuerklagen
23. Juni 2007, 08:37 | 0 KommentareDer Europäische Gerichtshof [EuGH] wird nächste Woche urteilen, ob die Ersteigerung einer Mobilfunklizenz vorsteuerabzugsfähig ist. Für Österreichs Mobilfunker geht es um 140 Mio. Euro aus der UMTS-Versteigerung.
Die zuständige Generalanwältin des EuGH hatte in ihrem Schlussantrag im September 2006 die Meinung vertreten, die Versteigerung sei nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Die endgültige Entscheidung soll am Dienstag bekannt gegeben werden. In vier von fünf Fällen folgt das Gericht der Meinung der Generalanwälte.
Es geht um 140 Mio. Euro
Damit wären die Rückforderungen der österreichischen Mobilfunkbetreiber von rund 140 Mio. Euro, die Auslöser des Verfahrens waren, nicht berechtigt. Die Entscheidung des EuGH gilt als Präzedenzfall für ähnliche Forderungen von Mobilfunkunternehmen in einigen anderen Staaten.
Österreichs Mobilfunker als Vorreiter
Ende 2003 hatten die österreichischen UMTS-Betreiber Klage gegen die Republik Österreich eingereicht, um insgesamt 140 Millionen Euro als Vorsteuerabzug zurückzuerhalten.
Ihrer Ansicht nach hätte das Finanzministerium bei der Versteigerung der Lizenzen im November 2000 die 20-prozentige Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen müssen. Die Klagen wurden gebündelt und an den EuGH weitergeleitet.
Republik unternehmerisch tätig?
"Es muss festgestellt werden, ob die Republik Österreich bei der Versteigerung der UMTS-Frequenzen eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt und es sich somit um einen Betrieb gewerblicher Art gehandelt hat", sagte der damalige T-Mobile-Chef Georg Pölzl anlässlich der Klagseinreichung.
Dann müssten die Mobilfunkfirmen eine Rechnung inklusive Mehrwertsteuer erhalten.
Berufung auf 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie
Die Mobilfunker berufen sich in ihrer Klage auf die sechste EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Demnach würde bei allen Transaktionen Mehrwertsteuer anfallen, die in den Bereich des Fernmeldewesens fallen.
Nach Ansicht der Generalanwältin ist die Lizenzversteigerung zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit, der Staat und seine Einrichtungen übten damit aber eine Tätigkeit aus, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliege.
Quelle: Fz
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