EUGH: Verarbeitung von Fluggastdaten beschränken
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Die Verarbeitung Fluggastdaten (PNR) muss laut einem Urteil des EuGH auf das Notwendigste beschränkt werden.
Die Verarbeitung von Fluggastdaten durch die EU-Staaten muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf das für den Kampf gegen Terror absolut Notwendige beschränkt werden. Zudem machte das höchste europäische Gericht in dem Urteil vom Dienstag deutlich, dass die Verarbeitung der Daten bei Flügen innerhalb der EU gegen EU-Recht verstoße, sofern keine terroristische Bedrohung bestehe (Rechtssache C-817/19).
Die sogenannte PNR-Richtlinie (Passenger Name Record) sieht vor, dass Fluggastdaten bei der Überschreitung einer EU-Außengrenze in großer Zahl systematisch verarbeitet werden. Zu den gespeicherten Daten gehören etwa Anschrift, Gepäckangaben, die Telefonnummer und die Namen der Mitreisenden. Datenschützer und Bürgerrechtler sehen die Fluggastdatenspeicherung kritisch.
Die belgische Menschenrechtsorganisation Ligue des droits de l'Homme (Liga für Menschenrechte) klagte dagegen, wie Belgien die Regeln umsetzt. Sie sieht unter anderem das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt. Zudem würden durch die Ausdehnung des Systems auf Flüge innerhalb der EU und auf die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln als dem Flugzeug indirekt wieder Grenzkontrollen eingeführt.
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