eBay-Verkäufer dürfen Auktionen nicht einfach so abbrechen

12. Nov. 2014, 14:36 |  0 Kommentare



Ein Käufer klagte, weil ihm ein Schnäppchen auf eBay entgangen ist. Der Verkäufer hatte die Auktion einfach abgebrochen. Das ist nicht rechtens, entschied nun der deutsche BGH.

Wer eine laufende Internetauktion vorzeitig abbricht, muss unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Die BGH-Richter gaben im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform eBay am Mittwoch dem Bieter recht.

Wegen der unrechtmäßig abgebrochenen Versteigerung hat der Bieter danach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer. Wie hoch dieser ausfällt, muss nach Angeben des Käufer-Anwalts aber erst noch ermittelt werden. In den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5250 Euro beziffert worden.

Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen im Mai 2012 auf der Plattform angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4200 Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten - das bis dahin höchste Gebot.
Der Bieter wollte daraufhin Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens. Er klagte und bekam in den Vorinstanzen recht. Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, urteilte zuletzt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena.

Mehr Infos bekommt ihr auf der Fz





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