EuGH gegen UMTS-Vorsteuerabzug
26. Juni 2007, 14:15
| 0 KommentareMobilfunkbetreiber dürfen für die von ihnen entrichteten UMTS-Lizenzgebühren keine Vorsteuerabzüge geltend machen, hat der EuGH nun entschieden. Damit entgehen den heimischen Betreibern rund 140 Mio. Euro.
Die staatliche Versteigerung der UMTS-Mobilfunklizenzen war nämlich keine wirtschaftliche Tätigkeit, entschied der Europäische Gerichtshof [EuGH] in Luxemburg am Dienstag. Somit entfalle auch die Mehrwertsteuerpflicht, die nur für wirtschaftliche Tätigkeiten gelte.
In Österreich wurden Erlöse von rund 800 Mio. Euro durch die UMTS-Lizenzen erzielt, in Großbritannien Erlöse in der Größenordnung von 22,5 Mrd. Pfund [38 Mrd. Euro].
Das Urteil des EuGH gilt als Präzedenzfall für die gesamte EU. Eine Reihe von EU-Staaten hatten sich vor dem EuGH gegen einen nachträglichen Mehrwertsteuerabzug für die österreichischen UMTS-Lizenzen ausgesprochen.
Klage Ende 2003 eingereicht
Ende 2003 hatten die österreichischen UMTS-Betreiber unter dem Vorsitz von T-Mobile Klage gegen die Republik Österreich eingereicht, um insgesamt 140 Millionen Euro als Vorsteuerabzug zurückzuerhalten. Die Klagen wurden gebündelt und an den EuGH weitergeleitet.
Auf Anfrage von Ress.at hieß es am Dienstag von T-Mobile, dass das Verfahren nun an die nationalen Gerichte zurückgehe und zu laufenden Verhandlungen keine Kommentare abgegeben würden.
Ihrer Ansicht nach hätte das Finanzministerium bei der Versteigerung der Lizenzen im November 2000 die 20-prozentige Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen müssen.
Die Mobilfunker beriefen sich in ihrer Klage auf die sechste EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Demnach würde bei allen Transaktionen Mehrwertsteuer anfallen, die in den Bereich des Fernmeldewesens fallen.
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Fz