Privatpersonen müssen Gewinne aus Kryptowährungen nur versteuern, wenn diese kurzer als ein Jahr gehalten wurden, Betriebe sind immer steuerpflichtig
Seit Kryptowährungen wie Bitcoin im Mainstream angelangt sind, haben sie eine wahre Berg-und-Tal-Fahrt hingelegt. War 2017 das Jahr der Rekordgewinne, so ging es im Jahr 2018 rasant bergab.
Für Anleger war dies eine psychologische Herausforderung. Doch was bedeutet das steuerlich? Steuerpflichtige wollen ja typischerweise, dass sie Gewinne nicht versteuern müssen, dafür aber Verluste abziehen können; Finanzverwaltungen dagegen wollen Steuern auf Gewinne erheben, drücken sich aber oft, wenn es darum geht, Verluste steuerlich anzuerkennen.
Das derzeit geltende Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) konnte im Jahr seiner Erlassung keine Aussagen zu Kryptowährungen treffen, die ja erst 2008 erfunden wurden. Aber auch im Dezember 2018 - genau 164 Novellen nach der Stammfassung - schweigt unser EStG immer noch zum Thema Bitcoin und Co. Kein Grund zur Panik: Das an wirtschaftliche Vorgänge anknüpfende Ertragsteuerrecht kann neue Sachverhalte zumeist problemlos einordnen.
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