OGH-Urteil: "Drei"-Werbung zu Internetgeschwindigkeit irreführend
Mobilfunkanbieter warb mit deutlich höheren Werten als in der Praxis zur Verfügung stand. VKI fordert Rückerstattung an KundenDer Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei Austria ("Drei") wegen irreführender Werbung bei der Internetgeschwindigkeit geklagt und nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) recht bekommen. "Drei" habe mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit für Festnetz und mobiles Internet geworben als den Kundinnen und Kunden letztlich zur Verfügung stand. Für den VKI ist das Urteil richtungsweisend für die Branche.
Selbst Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handle, würden die Irreführung nicht beseitigen, urteilte der OGH laut einer Aussendung des VKI.
"Drei" bewarb seine Tarifmodelle für Festnetz bzw. mobiles Internet auf der Website mit Up- und Downloadgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s. Die ...
normalerweise zur Verfügung stehende Down- und Upload-Geschwindigkeit
... die etwa 95 Prozent des Tages zur Verfügung steht, sei in den 12-seitigen Vertragsbedingungen hingegen mit rund 5 MBit/s und 23 MBit/s angegeben.
Hutchison strich die Datentransfergeschwindigkeit als definierende Eigenschaft zentral heraus, obwohl sie nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Verfügung stand
... so das Gericht.
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