Urteil: Gebührenerhöhung von Drei ist unzulässig
19. April 2017, 10:07 | 1 KommentarHutchison Drei hat im September 2016 die Gebühren von 16 Tarifen erhöht. Eine damit verbundene Vertragsklausel verstößt gegen Verbraucherschutzbestimmungen.
Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen den Mobilfunker Drei eingereicht. Der Grund war eine Gebührenerhöhung im September 2016, bei der das monatliche Grundentgelt von 16 Tarifen um bis zu 3 Euro angehoben wurde. Zudem wurde eine jährliche Servicepauschale von 20 Euro eingeführt.
Die Klage war erfolgreich. Das Handelsgericht Wien erklärte eine Klausel für unzulässig (PDF des Urteils), die die Vertragsänderung betrifft.
Mehr dazu findest Du auf futurezone.at
Update:
Drei hat sich zum Urteil wie folgt geäussert:Zitat:
Die Kunden von Drei wurden im Zusammenhang mit jeder Entgeltänderung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des §25 TKG schriftlich über ihr außerordentliches Kündigungsrecht informiert.
Die beanstandete AGB Klausel, die den Wortlaut des §25 Telekommunikationsgesetz widergibt, entspricht der Judikatur des OGH und der ausdrücklichen Rechtsmeinung der Regulierungsbehörde. Sie wird daher im Wesentlichen inhaltsgleich von der gesamten Branche angewendet.
Die beanstandete AGB Klausel, die den Wortlaut des §25 Telekommunikationsgesetz widergibt, entspricht der Judikatur des OGH und der ausdrücklichen Rechtsmeinung der Regulierungsbehörde. Sie wird daher im Wesentlichen inhaltsgleich von der gesamten Branche angewendet.
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